Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Auszug von zu Hause

Allgemeines

Die/der Obsorgeberechtigte einer minderjährigen Person bestimmt deren Aufenthalt, soweit die Pflege und Erziehung dies erfordert. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts von Minderjährigen setzt voraus, dass Pflege- und Erziehungsmaßnahmen noch notwendig und möglich sind. Im Zweifel entscheidet darüber das Pflegschaftsgericht.

In der österreichischen Rechtsordnung wird unter Pflege und Erziehung die umfassende Wahrnehmung jener Aufgaben verstanden, die der "Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte der/des Minderjährigen und der Förderung ihrer/seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten" dienen. Die/der Obsorgeberechtigte ist für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Person verantwortlich.

Achtung

Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung auf den Willen der/des Minderjährigen ausdrücklich Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht ihr/sein Wohl oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Dabei ist der Wille der minderjährigen Person umso entscheidender, je mehr sie in der Lage ist, den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen.

Eigenständige Wahl des Wohnsitzes

Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten können Minderjährige ihren Wohnsitz und Aufenthalt nur dann selbst wählen, wenn

  • sie nicht mehr der Pflege und Erziehung bedürfen, etwa weil aufgrund ihres Alters Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr notwendig sind (z.B. wenn sie in wenigen Wochen 18 Jahre alt werden), oder
  • Pflege- und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind, etwa weil
    • die Eltern das Wohl der/des Minderjährigen gefährden und
    • die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern den Auszug zulassen oder
    • Unterhaltszahlungen der Eltern wegen der erreichten Selbsterhaltungsfähigkeit der/des Minderjährigen nicht mehr erforderlich sind (Letzteres auch dann, wenn die finanziellen Lebensverhältnisse der Eltern den Auszug nicht zulassen). 

Eine mündige Minderjährige/ein mündiger Minderjähriger kann einen Mietvertrag nur dann selbstständig (ohne Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten) abschließen, wenn das von ihr/ihm aus eigener Erwerbstätigkeit regelmäßig bezogene Einkommen (inklusive Familienbeihilfe) so hoch ist, dass die Bezahlung der Monatsmiete keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse hervorruft.

Würden durch die Bezahlung der Monatsmiete die Lebensbedürfnisse der/des mündigen Minderjährigen gefährdet, ist der Mietvertrag bis zur ausdrücklichen Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten "schwebend unwirksam" bzw. gilt der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt, in dem die Zustimmung verweigert wird, als nicht abgeschlossen.

Wahl des Wohnorts zum Zweck einer schulischen oder beruflichen Ausbildung

Ist es wegen einer schulischen oder beruflichen Ausbildung notwendig, dass Minderjährige die Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und zu diesem Zweck in Internaten oder einer eigenen oder anderen Wohnung untergebracht werden müssen, so ändert dies nichts an der Erziehungsverantwortung der/des Obsorgeberechtigten. Denn

  • die räumliche Trennung zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken ist nur vorübergehend beabsichtigt und
  • die Erziehung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter wird durch die Besuche im Elternhaus aufrechterhalten.

Hinweis

Die/der Obsorgeberechtigte kann den Ausbildungswunsch einer minderjährigen Person nicht untersagen, wenn diese eine berufliche oder schulische Ausbildung beginnen will, für die sie die erforderliche Eignung aufweist und die die Unterbringung außerhalb des Haushaltsverbands (etwa in einem Internat) erforderlich macht.

Rückführung Minderjähriger

Wenn die/der Obsorgeberechtigte die minderjährige Person gegen ihren Willen in den Familienverband zurückholen möchte, muss das Pflegschaftsgericht zustimmen. Das Pflegschaftsgericht prüft die besonderen Umstände des Einzelfalls und entscheidet, ob die Rückführung dem Kindeswohl entspricht oder im Interesse des Kindes vorläufig verweigert werden muss.

Weil Eltern nur dann die Rückführung der/des Minderjährigen durchsetzen können, wenn deren/dessen Pflege und Erziehung diese erfordern, lehnt das Pflegschaftsgericht eine Rückführung mündiger Minderjähriger beispielsweise in jenen Fällen ab, wenn

  • weitere Erziehungsmaßnahmen einige Monate vor Erreichung der Volljährigkeit weder notwendig noch möglich sind,
  • eine Minderjährige/ein Minderjähriger ihre/seine Eltern so vehement ablehnt, dass sie/er mit ihnen nicht mehr zusammentreffen will,
  • feststeht, dass eine Rückführung in den elterlichen Haushalt das Wohl der/des Minderjährigen gefährden würde, weil sie/er beispielsweise mit körperlichen Züchtigungen rechnen müsste.

Mündige Minderjährige, die auf Wunsch oder mit Zustimmung der/des unterhaltspflichtigen Obsorgeberechtigten aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, haben einen Rechtsanspruch auf Geldunterhalt.

Achtung

Wenn die/der Minderjährige – auf Wunsch oder mit Zustimmung der/des unterhaltspflichtigen gesetzlichen Obsorgeberechtigten – aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und die/der Obsorgeberechtigte der/dem Minderjährigen eine andere unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, ist dies als Naturalunterhaltsleistung zu werten und auf den Anspruch auf Geldunterhalt anzurechnen.

Weiterführende Links

Gerichtssuche (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 24. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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