Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Schutz von Zeugen im Strafverfahren

Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeugen zu schützen. Insbesondere müssen Richter die Zeugen auf deren besondere Schutzmöglichkeiten hinweisen.

Bei ernster Gefährdung für das Leben und/oder die Gesundheit des Zeugen bzw. wenn sich ein Zeuge aufgrund bestimmter Anhaltspunkte bedroht fühlt, kann das Gericht Maßnahmen zum Schutz von Zeugen ergreifen.

Zeugen können verlangen, dass

  • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
  • in bestimmten Fällen die Beschränkungen der MeldeauskunftAuskunftssperre (z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
  • der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
  • Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden. (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten.)

Opfer eines Sexualdelikts können beispielsweise

  • die Beantwortung von Fragen nach ihrem Intimleben sowie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, verweigern.
  • durchsetzen, dass die Zeugeneinvernahme in einem abgesonderten Raum durchgeführt und dann durch ein Video in den Verhandlungssaal übertragen wird (kontradiktorische Vernehmung). Bei unter 14-Jährigen wird diese Form der Vernehmung ohne Antrag durchgeführt.

Hinweis

Nähere Informationen zur "kontradiktorischen Vernehmung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Opfer eines Sexualdelikts, die zum Zeitpunkt der Aussage noch jünger als 14 Jahre sind, müssen immer schonend vernommen werden. In der Regel werden Kinder und Jugendliche durch Kinderpsychiater bzw. Kinderpsychologen befragt.

Seit 1. Jänner 2014 erhalten Opfer eines Sexualdelikts, die jünger als 14 Jahre sind, jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung von (insbesondere von unter 14-jährigen) Zeugen ist immer erlaubt bzw. teilweise sogar gesetzlich sogar vorgesehen.

Tipp

Personen, die Opfer von Sexual- und Gewaltverbrechen geworden sind, können sich an spezialisierte Beratungsstellen wenden, die u.a. auch Prozessbegleitung anbieten. Der Opfernotruf 0800/112 112 ist eine zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten in Österreich.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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