Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Notstandshilfe – Meldepflichten

Allgemeine Informationen

Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.

Betroffene

Personen, die Notstandshilfe beziehen

Voraussetzungen

Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen (→ USP).

Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:

  • Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Übersiedlungen
  • Auslandsaufenthalte
  • Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
  • Jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung

Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich keine Notstandshilfe ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Notstandshilfebezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Notstandshilfe – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Notstandshilfe ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung.

Fristen

Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.

Verfahrensablauf

Meldungen können grundsätzlich elektronisch (z.B. über das eAMS-Konto), telefonisch, schriftlich oder persönlich durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe (→ AMS)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Zum Formular

eAMS-Konto

Authentifizierung und Signatur

Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (→ AMS).

Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen).

Rechtsbehelfe

Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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