Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zur Witwerpension

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.

Hinweis

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension beantragt werden.

Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der/des Hinterbliebenen eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllen ganz bestimmter Voraussetzungen ist allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte anspruchsberechtigt. Hinterbliebene einer Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf eine Witwenpension/Witwerpension.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Eine Pension gebührt der Witwe/dem Witwer bei Tod einer/eines Pensionsversicherten bzw. einer Pensionsbezieherin/eines Pensionsbeziehers.
  • Es muss eine Mindestversicherungszeit der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.

Die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für eine Witwenpension/Witwerpension gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die/der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte.

Die Voraussetzung für eine Witwenpension/Witwerpension ist gegeben, wenn unabhängig vom Lebensalter der/des Verstorbenen am Pensionsstichtag

  • mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung (ohne bestimmte zeitliche Lagerung) oder
  • mindestens 300 Versicherungsmonate (mit Ausnahme von Ersatzmonaten vor dem 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung vorliegen.

Liegt der Stichtag vor dem 50. Geburtstag, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Geburtstag ist zusätzlich zu den zitierten 60 Versicherungsmonaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich. Die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zu 360 Kalendermonaten.

Bei einem Stichtag vor dem 27. Geburtstag müssen mindestens 6 Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung) vorliegen.

Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt der Witwe/dem Witwer eine Abfindung als einmalige Leistung.

Achtung

Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwenpension/Witwerpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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