Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Erweiterte Gefahrenerforschung

Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.

Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn

  • im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
  • zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
  • insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn

  • ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.

Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit

  • Extremismus
  • Terrorismus
  • Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) 
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage

in Verbindung steht.

Je nach Delikt ist zusätzlich noch

  • ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
  • ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen) 

erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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