Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Arbeitslosengeld – Höhe und Auszahlung

Höhe

Das Arbeitslosengeld setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Grundbetrag
  • gegebenenfalls Familienzuschläge
  • gegebenenfalls Ergänzungsbetrag

Grundbetrag

Der Grundbetrag des täglichen Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Zur Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes wird im Regelfall das Entgelt der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind, herangezogen.

Die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung werden nicht heran­gezogen, weil diese noch innerhalb der Berichtigungsfrist liegen. Auch bestimmte andere Zeiträume (wie während Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Sie werden jedoch dann herangezogen, wenn vor dem Berichtigungszeitraum keine anderen monatlichen Beitragsgrundlagen vorhanden sind.

Monatliche Beitragsgrundlagen aus dem vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr werden aufgewertet.

Sonderzahlungen werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den laufenden Beitragsgrundlagen berücksichtigt.

Hinweis

Aus der  Bruttobemessungsgrundlage (bis zur Obergrenze der Höchstbemessungsgrundlage) wird durch Abzug der pauschal ermittelten sozialen Abgaben und der Einkommensteuer (→ USP) (Lohnsteuer) das Nettoeinkommen ermittelt, das der Berechnung der Anspruchshöhe zu Grunde gelegt wird.

Familienzuschläge

Familienzuschläge werden jenen Antragstellerinnen/jenen Antragstellern gewährt, die zum Unterhalt bestimmter Angehöriger wesentlich beitragen. Darunter werden Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, oder unter bestimmten Voraussetzungen die Ehepartnerin/der Ehepartner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner verstanden.

Ergänzungsbetrag

Liegt die Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, gebührt ein Ergänzungsbetrag zur Aufstockung auf bis zu 60 bzw. (bei Anspruch auf Familienzuschläge) bis zu 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens.

Schulungszuschlag

Arbeitslosen Personen, die an einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teilnehmen, gebührt ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld.
Ab 1. Jänner 2024 gebührt allen Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern ein täglicher Zuschlag von 2,49 Euro (für das Jahr 2025, wird jährlich angepasst). Ab einer Schulungsdauer von mehr als vier Monaten erhalten Anspruchsberechtige den dreifachen Zuschlag, ab mehr als 12 Monaten den fünffachen Zuschlag.

Auszahlung

Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt, und zwar entweder auf ein Girokonto oder per Post an die Wohnadresse.

Im Falle der Auszahlung per Post wird der der arbeitslosen Person zustehende Geldbetrag beim Postamt hinterlegt und sie/er mit einer Nachricht über die Hinterlegung informiert. Für die Abholung ist in der Nachricht eine bestimmte Frist festgesetzt. Wird das Geld innerhalb dieser Frist nicht vom Postamt abgeholt, wird es an das Arbeitsmarktservice (AMS) zurückgeschickt und es tritt eine Auszahlungssperre ein. Erst nach Wiedereinlangen des Geldes beim AMS und persönlicher Beantragung bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle kann es wieder zugestellt werden.

Das AMS empfiehlt die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf ein Girokonto.

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 8. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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