Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Sachverständige

Zur Aufklärung des Sachverhalts können im Strafverfahren auch Sachverständige hinzugezogen werden. Sachverständige sind Menschen mit ausgewiesenem Fachwissen, aber ohne eigene Wahrnehmung der Straftat. Der Sachverständige fertigt über einen unklaren Sachverhalt ein Gutachten an (z.B. bei einem Verkehrsunfall).

Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so müssen sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informiert werden.

Für Sachverständige gelten auch die gesetzlich vorgeschriebenen Befangenheitsgründe (z.B. wenn an einem Strafverfahren ein Angehöriger des Sachverständigen beteiligt ist). Soweit diese befangen sind oder ihre Fachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden ihres Amtes zu entheben.

Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren durch das Gericht ( BMJ). Dem Beschuldigten muss eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zugestellt werden.

Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung über die Sachverständigenbestellung oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder ab Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, besser qualifizierte Person (dies richtet sich nach den Kriterien der Sachkunde) zur Bestellung vorschlagen.

Wenn die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschuldigten auf Umbestellung des Sachverständigen nicht Folge leisten will oder eine gerichtliche Beweisaufnahme verlangt wurde, muss sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorlegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss.

Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger haben das Recht, in der Hauptverhandlung zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eigene Kosten eine Person mit besonderem Fachwissen ("Privatgutachter") beizuziehen. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen und auch selbst Fragen zu dem vom Sachverständigen erstellten Befund und Gutachten an diesen richten.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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