Welche Arten von Bauvorhaben gibt es?

In der NÖ Bauordnung ist genau geregelt, welche Bauvorhaben eine Bewilligung
durch die Baubehörde benötigen, welche der Baubehörde anzuzeigen sind,
welche meldepflichtig sind bzw. welche bewilligungs- bzw.  anzeigefrei sind.

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: § 14 NÖ Bauordnung 2014 – hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle:

  • Neu- oder Zubauten von Gebäuden
  • Errichtung von baulichen Anlagen (Einfriedungen, Carports....)
  • Abänderung von Bauwerken
  • Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
  • Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW
  • Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab 1000 l
  • Niveauveränderung eines Grundstückes im Bauland
  • Abbruch von Bauwerken (wenn am Nachbargrundstück angebaut)

 

Anzeigepflichtige Bauvorhaben: § 15 NÖ Bauordnung 2014 – hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle:

  • Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken (z.B. Einbau einer Wohnung...)
  • Einfriedungen die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind
  • Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen (z.B. nachträgliche Herstellung von Wärmeschutzverkleidungen, Veränderung von Grundstücksein- und Ausfahrten....)


Meldepflichtige Bauvorhaben: § 16 NÖ Bauordnung 2014 – hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle:

  • die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW
  • Abbruch von Bauwerken (sofern nicht an der Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind)
  • Aufstellung und Entfernung Klimaanlagen 12 kW
  • die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken (Meldung mit Elektroprüfbericht)
  • Aufstellung von Einzelöfen ab 3. Wohneinheit (Meldung mit Prüfbericht)
  • Herstellung des Hauskanales


Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvorhaben: § 17 NÖ Bauordnung 2014 – hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle:

  • Herstellung von Schwimmteichen oder sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3
  • Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;
  • Instandsetzung von Bauwerken (wenn Konstruktionsart beibehalten wird und von außen sichtbare Farben und Formen nicht wesentlich verändert werden)
  • Abänderungen im Inneren des Gebäudes, wenn die Standsicherheit und der Brandschutz nicht beeinträchtigt werden: eine Veränderung tragender Mauern oder Einbau eines Heizraumes sind daher bewilligunspflichtig!
  • Aufstellung von Einzelöfen (bei max. 2 Wohnungeinheiten)
  • Aufstellung von Wäremtauschern/Wärmepumpen und Klimaanlagen
  • die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden im Bauland