Schenkung

Allgemeines

Bei der Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, der beschenkten Person eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der beschenkten Person erforderlich. Niemand muss sich eine geschenkte Sache aufdrängen lassen.

Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Uhren, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.

Formvorschriften

Schenkungen, die sofort erfüllt werden bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, der Geschenkgeber kann z.B. mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.

Um den Geschenkgeber vor unüberlegten Handlungen zu schützen, muss für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) der Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsakts errichtet werden. Eine nachträgliche Übergabe würde einen allfälligen Formmangel heilen.

Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und eine Aufsandungserklärung (ausdrückliche Einwilligung in die Grundbuchseintragung) notwendig für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende Schenkungen (Erlass von Schulden).

Beispiel:

Lisa schuldet ihrer Mutter 1.000 Euro. Lisas Mutter kann somit auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter den geschuldeten Betrag von 1.000 Euro.

Schenkung auf den Todesfall  

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers ein.

Die Schenkung auf den Todesfall ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:

  • Die beschenkte Person muss das Schenkungsversprechen annehmen
  • Der Schenkungsvertrag muss als Notariatsakt errichtet werden
  • Der Geschenkgeber darf sich vertraglich kein Widerrufsrecht vorbehalten

Meldepflicht von Schenkungen

Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (u.a. Bargeld, Sparbücher, Gesellschaftsanteile, bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge], Urheberrechte). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.

Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (z.B. Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.

Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.

Grundstücke, die unter Lebenden verschenkt oder von Todes wegen erworben werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 28.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion