Landgerichtsstein

Der Landgerichtsstein war seit dem 13. Jhdt. Grenze zwischen Wallseer und Zeillerner Landgericht. Heute Gemeindegrenze zwischen Ardagger und Wallsee-Sindelburg.

Seit der Habsburgerzeit gab es neben den Oberlandgerichten auch die Unteren Landgerichte, später der Einfachheit Halber nur mehr Landgerichte genannt, die Verbrechen von Bürgern, Bauern usw. richteten. Inhaber solcher Gerichte waren alte Grafengeschlechter. 1413 verlieh Herzog Albrecht V. „seinem geliebten“ Reinprecht von Wallsee das Landgericht zwischen dem Engelbach und der Ybbs und zwischen der Donau und der Landstraße (heutige Bundesstraße 1).
Es entstanden mehrere Landgerichte, die von den Herrschaften (Vogteien) der Umgebung ausgeübt wurden. In verschiedenen Protokollen wurde der Grenzverlauf der einzelnen Landgerichte immer wieder neu festgelegt, der hier beschriebene Landgerichtsstein westlich von Leitzing wurde infolge der neuzeitlichen Straßenverlegung in nächste Nähe umgesetzt und bildete einen Grenzpunkt zwischen dem Wallseer und dem Zeillerner Landgericht.

In verschiedenen Protokollen wurde der Grenzverlauf der einzelnen Landgerichte immer wieder neu festgelegt, der hier beschriebene Landgerichtsstein westlich von Leitzing wurde infolge der neuzeitlichen Straßenverlegung in nächste Nähe umgesetzt und bildete einen Grenzpunkt zwischen dem Wallseer und dem Zeillerner Landgericht.

In Österreich unterstanden seit dem ausgehenden Mittelalter alle jene Kriminalfälle, die grundsätzlich mit dem Tod oder mit schweren Leibensstrafen gesühnt zu werden pflegten, den Landgerichten. Der Landgerichtsherr musste die Kosten des Verfahrens vorschießen, konnte sich aber dann am Vermögen des Verurteilten schadlos halten.

In vielen Fällen wie Vagabunden, Taglöhnern etc. war jedoch für den Landgerichtsherrn „nichts zu holen“, deshalb konnte von einem finanziellen Nutzen für den Landgerichtsherrn kaum die Rede sein. Bei Todesurteilen musste der Henker geholt werden, welcher wie den „Schindern und Fahrenden“ zu den ehrlosen Leuten gehörte, mit denen „ehrsame Bürger“ keinen Verkehr pflegten. Neben dem Galgen für die Vollstreckung der Todesurteile gab es für Vergehen den Pranger. In fast jedem Ort war ein solcher aufgestellt. An ihn wurden z.B. Leute gebunden, die zur Leibesstrafe der öffentlichen Auspeitschung oder auch nur Zurschaustellung der Öffentlichkeit verurteilt waren. Am häufigsten wurden jedoch bei Niedergerichtsurteilen Geldstrafen ausgesprochen, denn diese brachten den Herrschaften einiges ein.