Das Bewilligungsverfahren § 14 NÖ BO 2014
Die Gemeinde ist bemüht ihr Bauvorhaben so schnell wie möglich zu behandeln. Planen sie jedoch genügend Zeit für das Bewilligungsverfahren ein. Neben der baubehördlichen Vorprüfung sind auch unter Umständen die geologische Baugrundbeschaffenheit oder andere Vorfragen zu klären.
Die für die Einreichung eines Bauvorhabens
notwendigen Pläne und Berechnungen sind von Fachleuten zu erstellen, die dazu
gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Die NÖ Bauordnung 2014 enthält unter § 6 Abs. 6 die Möglichkeit des Verzichts der Nachbarn auf ihre Parteistellung unter nachweislicher Zustimmung auf den Planunterlagen.
Die Einreichunterlagen müssen von den Eigentümern, den Verfassern und ev. von den Nachbarn unterschrieben werden.
Notwendige Antragsbeilagen im Bewilligungsverfahren gem. § 18 NÖ BO 2014 sind:
- Bauansuchen
- Grundbuchsauszug (nicht älter wie 3 Monate)
- 3 x Bauplan
- 3 x Baubeschreibung
- 3 x Energieausweis, wenn erforderlich
- Nachweis der Grundgrenzen wenn erforderlich
- Ausgefülltes GWR-Datenblatt
- Betriebskonzept (3-fach) (bei Bauvorhaben im Grünland erforderlich)
Die Baubehörde hat über einen Antrag nach § 14 NÖ BO binnen 3 Monaten zu entscheiden, wobei die First erst mit dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnt.
Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen (Baubeginnsmeldung) oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde.
Ein Bauvorhaben gilt erst dann als fertiggestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorliegen (z.B. Bauführerbestätigung, Elektro-Protokoll, Kaminbefunde.....)
Wird das Bauvorhaben vor Ablauf der Fertigstellungsfrist fertiggesellt bwz. benützt, ist entsprechend früher (vor erster Benützung) eine Fertigstellungmeldung im Gemeindeamt einzubringen.
Das Anzeigeverfahren gemäß § 15 NÖ BO 2014
Notwendige Antragsbeilagen im Anzeigeverfahren gem. § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 sind:
- Schriftliche Bauanzeige (mit Unterschrift des Bauwerbers)
- 2 x maßstäbliche Darstellung des Bauvorhabens (Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lage)
- 2 x Baubeschreibung
- ev. 2 x Energieausweis bei nachträglicher Konditionierung oder nachträglicher Herstellung einer Wärmedämmung
Wenn alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind der Baubehörde vorliegen, hat die Baubehörde die Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen.
Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde innerhalb der Frist nach § 15 NÖ BO 2014 Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen (6 Wochen) begonnen werden darf.
Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen oder es nicht binnen 5 Jahren ab seinem Beginn fertiggestellt worden ist.