Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
General information
Folgende Bestimmungen gelten für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben und ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.
- Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen basiert jeweils auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, je nachdem welches für die Anspruchswerberin/den Anspruchswerber vorteilhafter ist.
- Die Bundesverfassung besagt über die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, dass "beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen" ist.
Frauen die ab Jänner 1964 geboren wurden, sind von der Anhebung des Frauenpensionsalters betroffen.
Geboren im Zeitraum |
Regelpensionsalter |
---|---|
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 | 60,5 Jahre |
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 | 61 Jahre |
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 | 61,5 Jahre |
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 | 62 Jahre |
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 | 62,5 Jahre |
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 | 63 Jahre |
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 | 63,5 Jahre |
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 | 64 Jahre |
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 | 64,5 Jahre |
nach dem 30. Juni 1968 | 65 Jahre |
Die Korridorpension (Pensionsantritt ab 62 Jahren) ist vorerst nur für Männer relevant, weil das Anfallsalter für die Alterspension für Frauen noch bis zum Jahr 2028 nicht über 62 Jahren liegt.
Affected
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind
Requirements
Regelpensionsalter
- 60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024
- 65 Jahre bei Frauen ab dem Jahr 2033
- 65 Jahre bei Männern
Wartezeit
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
- 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
- 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
Alternativ dazu kann auch die Mindestversicherungszeit erworben werden:
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Nach dem APG gibt es nur mehr Versicherungszeiten und keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr.
Deadlines
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt
Competent authority
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Procedure
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Required documents
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Costs and fees
Es fallen keine Kosten an.
Further information
Legal basis
Link to form
Authentication and signature
elektronisch: Anmeldung mit ID Austria
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Means of redress or appeal
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Assistance and problem-solving services
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger