Leben in der Gemeinde Velden am Wörther See

Advice

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Gartengeräten (Rasenmäher, Rasentrimmer, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren) in Ortsgebieten, in der freien Landschaft in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, in Siedlungen

verboten:

  • Sommermonate (15. Juni bis 15. September)
    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
  • außerhalb der Sommermonate
    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 21 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u.ä., der nicht im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt wird und die im Freien einen 50 dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden

verboten:

  • Sommermonate (15. Juni bis 15. September)
    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
  • außerhalb der Sommermonate
    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 21 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

Ausnahmen gibt es für Arbeiten in öffentlichen Grünflächen bzw. Parkflächen, entlang von Verkehrsflächen.

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Verordnung der Gemeinde:

Verboten ist das Starten von Kraftfahrrädern und Motorfahrrädern, sofern dieses nicht die Zu- und Abfahrt betrifft sowie das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und auf sonstigen Privatgrundstücken im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch betreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen, von Rasen- bzw. Grünflächen und von Pflanzungen fern zu halten. Hunde haben generell keinen Zutritt zu Spielplätzen.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Hundekot

Hundekot ist von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Stadt

Verboten (mit Ausnahme von gewissen Veranstaltungen) ist

  • das Singen und Musizieren im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr.
  • die Inbetriebnahme von Musikgeräten, Radios, Megaphone etc. in öffentlichen Bädern, am See, in Parkanlagen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben SackGelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof der Marktgemeinde Velden am Wörther See
Sportplatzstraße 3
9220 Velden

Telefon: +43 4274 2102 / 76

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 12.30 bis 19 Uhr
  • Dienstag
    • 12.30 bis 16 Uhr
  • Donnerstag
    • 12. 30 bis 19 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Velden am Wörther See
Seecorso 2
9220 Velden

Telefon: +43 4274 2102
Fax: +43 4274 2101
E-Mail: velden@ktn.gde.at

Parteienverkehr:

  • Montag bis Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 15 Uhr

Website der Gemeinde Velden am Wörther See

Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Last update: 19.05.2026
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