Leben in der Gemeinde Puch bei Hallein
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen
erlaubt:
- Montag bis Samstag
- 7 bis 12 Uhr
- 14 bis 20 Uhr
Geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, sowie das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbeln und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen
erlaubt:
- Montag bis Samstag
- 7 bis 12 Uhr
- 14 bis 20 Uhr
Geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc..)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten.
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.
Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie im Bereich von Kinderspielplätzen, von Schulen und des Kindergartens an der Leine zu führen.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.
Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Puch bei Hallein haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ist das unnötige Laufen lassen von Motoren und das Starten von Motorrädern und Motorfahrrädern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder Innenhöfen von Wohnhäusern verboten. Das Benützen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern, mechanischen Musikgeräten und Musikinstrumenten aller Art auf Kinderspielplätzen und auf allen Spazier- und Wanderwegen in solcher Lautstärke, dass unbeteiligte Personen in ihrer Ruhe beeinträchtigt werden, ist untersagt. Ausgenommen hievon ist die Benützung solcher Geräte und Instrumente durch Behörden, Organe der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Roten Kreuzes oder mit behördlicher Genehmigung.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gGelben Sack/gGelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Grünschnitt- und Reststoffsammelstelle
Schulstraße
5412 Puch bei Hallein
E-Mail: gemeinde@puchbeihallein.gv.at
Abfallarten: Grünschnitt, Kunststoff-, Metall-, Glas- und Papierverpackungen
Öffnungszeiten:
- Montag, Mittwoch und Freitag (Sommer: 01.04 bis 30.11)
- 13 bis 19 Uhr
- Samstag (Winter: 01.12 bis 31.03)
- 8 bis 13 Uhr
- Die Grünschnitt- und Reststoffsammelstelle bleibt während der (Weihnachts-)Feiertage, sowie am 24.12. und 31.12. geschlossen.
Recyclinghof
Vollererhofstraße
5412 Puch bei Hallein
Telefon: +43 6245 80694
E-Mail: gemeinde@puchbeihallein.gv.at
Öffnungszeiten:
- Dienstag und Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 13 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- Der Recyclinghof bleibt an den (Weihnachts-)Feiertagen sowie am 24.12. und am 31.12. geschlossen.
Die Pucher Umweltkarte ist bei jeder Anlieferung mitzubringen und unaufgefordert dem Personal des Recyclinghofes vorzuweisen.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Puch bei Hallein
Halleiner Landesstraße 111
5412 Puch bei Hallein
Telefon: +43 6245 80694
Fax: +43 6245 77477
E-Mail: gemeinde@puchbeihallein.gv.at
Parteienverkehrszeiten:
- Montag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 18 Uhr
- Dienstag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch
- 15 bis 18 Uhr (Bürgerservice/Meldeamt)
- Keine Amtsstunden an Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember.
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Salzburger Landessicherheitsgesetz
- Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Puch bei Hallein
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion