Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Staatsanwaltschaft

Der Strafprozess ist ein Anklageprozess, in dem die Anklagefunktion von der Gerichtsfunktion getrennt ist. Die Staatsanwaltschaft ist Trägerin der staatlichen Anklagebefugnis und hat die meisten Delikte von Amts wegen zu verfolgen (Offizialdelikte).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie gibt der Kriminalpolizei Anordnungen (z.B. verdeckte Ermittlung, Obduktion) und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. über dessen Beendigung. Dabei muss sie stets objektiv agieren, d.h. sie muss auch entlastende oder mildernde Aspekte, die für den Verdächtigen bzw. Beschuldigten sprechen, berücksichtigen.

Bestimmte grundrechtsrelevante Eingriffe während des Ermittlungsverfahrens (z.B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung) gegenüber dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Bewilligt das Gericht die beantragte Maßnahme, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Tatbegehung durch den Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht überzeugt ist, wird die Anzeige zurückgelegt und das Verfahren wird eingestellt. Eine Einstellung kommt dann in Betracht, wenn

  • die begangene Tat gar nicht strafbar ist
  • der Täter noch nicht strafmündig ist
  • die Tat eine andere Person begangen hat oder
  • die Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichen.

Der Verdächtige bzw. Beschuldigte und allfällige Opfer müssen über die Einstellung des Verfahrens verständigt werden. Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Über diese Möglichkeit sowie über die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. Frist) muss das Opfer im Rahmen der Verständigung informiert werden. Zusätzlich ist das Opfer auch darüber zu informieren, dass es binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen kann, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung angeführt sind. Auch dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten kommt das Recht zu, eine solche Begründung zu verlangen.

Die Staatsanwaltschaft ist bis zur Anklage Träger der Diversion, d.h. sie kann dem Beschuldigten anstelle der Durchführung eines Strafprozesses auch die Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anbieten.

Tipp

Weitere Informationen zur Diversion finden sich im Kapitel "Ich erhalte ein Diversionsangebot".

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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