Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zum Vereinswesen

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist ein

  • freiwilliger,
  • auf Dauer angelegter,
  • aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss
  • mindestens zweier Personen
  • zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.

Personen, die einen Verein gründen wollen, müssen Vereinsstatuten verfassen und mit einem Exemplar der Statuten die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzeigen. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens (Entstehung des Vereins) darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Die Neu- bzw. Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sowie Änderungen der Zustellanschrift oder der Statuten müssen der Behörde angezeigt werden.

Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden.

Achtung

Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Das Gesetz gibt Rahmenbedingungen vor, alle weiteren Regelungen finden sich in den Statuten des jeweiligen Vereins.

Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres geführt. Jede Bürgerin/jeder Bürger kann über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen. Eine Auskunftssperre kann nur von den Vertreterinnen/Vertretern des betreffenden Vereins unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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