Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Außergerichtlicher Ausgleich

Ziel und Bedeutung

Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Dieses Verfahren stellt den gesetzlich vorgesehenen ersten Schritt auf dem Weg zur Schuldenregulierung dar und ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens verpflichtend zu versuchen.

Vorteile für Gläubigerinnen/Gläubiger

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

Voraussetzungen

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.

Verfahrenshinweise bei Exekution

Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exektuionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.

Inhalte der Vereinbarung

Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der jeweiligen Forderung (z. B. Kontonummer, Rechnungsnummer)

  • Aufstellung des Gesamtschuldenstands nach Kapital, Zinsen und Kosten

  • Höhe und Fälligkeit der angebotenen Abschlagszahlung(en)

  • ausdrückliche Verzichtserklärung über die Restschuld

  • Einstellung allfälliger Exekutionsmaßnahmen

Wirkung eines erfolgreichen Ausgleichs

Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.

Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, gelten die Restschulden als getilgt, die entsprechenden Exekutionstitel verlieren ihre Wirksamkeit, und auch Bürginnen/Bürgen werden – sofern ausdrücklich vereinbart – von ihrer Haftung befreit.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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