Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet.

Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Ab dem Jahr 2025 werden das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten, an denen Telearbeit erbracht werden kann.

Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

Somit kann Telearbeit ab dem Jahr 2025 nicht nur in der privaten Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.

Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgrund von Telearbeit  werden bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage – nicht versteuert.

Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Telearbeitstag – wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Die Anzahl der Telearbeitstage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Telearbeitspauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.

Beispiel

Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Telearbeitstage im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, werden  automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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