Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)

Es besteht die Möglichkeit, dass Strafgefangene den Vollzug der Strafe unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Mit der sogenannten Fußfessel können sie sich in ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.

Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.

Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.

Der Antrag kann bewilligt werden, wenn

  • die insgesamt zu verbüßende oder noch verbleibende zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt und
  • der Verurteilte im Inland
    • über eine geeignete Unterkunft verfügt und
    • einer geeigneten Beschäftigung nachgeht und
    • Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und
    • Kranken- und Unfallversicherungsschutz hat und
  • eine schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und
  • nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und sonstiger Risikofaktoren unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen anzunehmen ist, dass der Verurteilte diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

Der Strafgefangene muss die Kosten des elektronischen Hausarrests ersetzen.

Für Sexualstraftäter gibt es weitere Kriterien, die bei der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann. Wurde der Täter wegen bestimmter Sexualdelikte verurteilt, muss er die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest überhaupt in Betracht kommt. Darüber hinaus muss in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein, indem besondere Gründe vorliegen müssen, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der Rechtsbrecher den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.

Sämtlichen Opfern von Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten wird ein Äußerungsrecht zum elektronisch überwachten Hausarrest des Rechtsbrechers eingeräumt. Dieses Äußerungsrecht dient vor allem der Information der Opfer. Es wird daher auf Opfer beschränkt, die einen Antrag gestellt haben, von der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme verständigt zu werden, zumal auch die Interessen jener Opfer gewahrt werden sollen, die durch das Unterlassen einer solchen Antragstellung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie insofern nicht mehr mit der Tat oder dem Täter konfrontiert werden wollen. Zusätzlich wird solchen Opfern Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung eingeräumt.

Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt. Weiters kann unter bestimmten Voraussetzungen der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen werden.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Formulare

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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