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Vereine/Organisationen | Gemeinde Wallsee-Sindelburg

Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Beendigung der eingetragenen Partnerschaft

Einvernehmliche Auflösung

Wenn die Lebensgemeinschaft der Partnerinnen/Partner seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr besteht und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partnerinnen/Partner gemeinsam beim Bezirksgericht (→ BMJ) einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über den Unterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.

Der Antrag kann auch am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft stellt das Bundesministerium für Justiz ein Formular zur Verfügung.

Die zuständige Stelle ist dabei grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.

Für die einvernehmliche Auflösung gelten die Regelungen für das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung sinngemäß.

Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung

Ist durch das Fehlverhalten einer Partnerin/eines Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall. Die Klage muss prinzipiell spätestens sechs Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden. Wurde verziehen, ist eine Klage nicht möglich.

Ebenfalls auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Auch wegen Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit der einen Partnerin/des einen Partners kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen.

Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.

Die Klage muss dabei grundsätzlich bei jenem Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Sie kann am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden.

Tod

Durch den Tod einer der Partnerinnen/eines der Partner endet die eingetragene Partnerschaft.

Rechtsgrundlagen

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)

Zum Formular

Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen (→ BMJ)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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