Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Haltung von Listenhunden in Tirol

In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Hat ein Hund, egal welcher Rasse, ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird die Halterin/der Halter mit schriftlichem Bescheid von der Behörde dazu aufgefordert, den Hund einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt vorzuführen. Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt beurteilt dann, ob der Hund "auffällig", also u.U. gefährlich, ist. Ist der Hund "auffällig", hat die Amtstierärztin/der Amtstierarzt dies der Behörde bekanntzugeben.

Wurde ein Hund, egal welcher Rasse, von der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt als "auffällig" beurteilt, hat die Behörde Maulkorb- und/oder Leinenzwang über ihn zu verhängen. Überlässt die Halterin/der Halter eines solchen Hundes das Tier einer anderen Person, hat er diese ausdrücklich auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen.

Gewissen Personen kann das Halten von als "auffällig" beurteilten Hunden untersagt werden, z.B.:

  • Personen, die einen als "auffällig" beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen
  • Personen, die den "auffälligen" Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält
  • Alkohol- oder suchtkranken Personen
  • Personen, die wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurden
  • Personen, die vorsätzlich z.B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen haben

Wird trotz Verbotes der Behörde ein Hund gehalten, kann die Behörde der Halterin/dem Halter den Hund abnehmen.

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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