Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Schusswaffen dürfen nach Österreich von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz oder in Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) mitgebracht und hier besessen werden, wenn

  • sie im Europäischen Feuerwaffenpass der/des Betroffenen eingetragen sind und
  • deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthalts zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder Landespolizeidirektion) zuvor bewilligt worden ist.

Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

Einer Bewilligung bedürfen nicht

  • Jägerinnen/Jäger und Nachstellerinnen/Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B und C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
  • Sportschützinnen/Sportschützen für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B oder C sowie Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 WaffG und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die/der Betroffene als Anlass ihrer/seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung bzw. Teilnahme an einer Nachstellung historischer Ereignisse nachweist. Der Nachweis für den Anlass der Reise muss mitgeführt werden.

Achtung

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.

Weiterführende Links

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz (WaffG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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