Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zum Eigenimport von Kfz

Die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen gelten für den Eigenimport von Neu- und Gebrauchtwagen durch Privatpersonen nach Österreich.

Unterscheidung Neu- und Gebrauchtwagen

Da es in steuerrechtlicher und genehmigungspflichtiger Hinsicht einen Unterschied macht, ob jemand ein neues oder gebrauchtes Kfz (z.B. Auto oder Motorrad) importiert, muss strikt zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden.

Für die Genehmigung ist einzig maßgeblich, ob das Fahrzeug bereits (im In- oder Ausland) zum Verkehr zugelassen war, unabhängig von der Dauer der Zulassung.

Aus steuerrechtlicher Sicht (im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Erwerbsteuer) wird zwischen Neu- und Gebrauchtwagen wie folgt unterschieden:

Neuwagen

Ein Kfz gilt als neu, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 km aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Beispiel

  • Ein Auto hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als sechs Monate im Ausland angemeldet. Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen waren.
  • Ebenfalls handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren wurden.

Gebrauchtwagen

Ein Kfz gilt als gebraucht, wenn das Fahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt.

Tipp

Es ist ratsam, sich vor dem Import von Gebrauchtwagen bei der Generalvertretung der Automarke in Österreich bzw. bei der Technischen Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung zu erkundigen, ob für das betreffende Kfz eine EU-Betriebserlaubnis vorliegt oder eine Einzel- oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Man muss auf die Begutachtungsfrist im Ausland achten. Selbst wenn diese länger ist als in Österreich, gilt die österreichische Begutachtungsfrist.

Weiters ist zwischen Kfz-Import aus EU-Ländern und Kfz-Import aus Drittländern zu unterscheiden.

Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen grundsätzlich auch von Lenkerinnen/Lenkern mit Wohnsitz im Inland bzw. österreichischem Führerschein gelenkt werden.

Frist

Importierte Fahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Wohnsitz im Inland dürfen ohne österreichische Kfz-Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung verwendet werden.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Kfz-Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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