Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zu Pendlerpauschale und Pendlereuro

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (→ BMF) abgegolten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Hinweis

Obwohl das Wort "Pauschale" im allgemeinen Sprachgebrauch in der weiblichen Form verwendet wird (die Pauschale oder die Pendlerpauschale), lautet der gesetzlich korrekte Begriff "das Pendlerpauschale".

Achtung

Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind.

Informationen zu den geänderten Werten finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum

Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Erst dann kann die entsprechende Wegstrecke ermittelt werden.

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Tarifkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung in Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 27 km, somit beträgt der Pendlereuro 54 Euro.

Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.

Tipp

Einige Bundesländer bieten zusätzliche Förderungen oder Zuschüsse für Pendlerinnen/Pendler an. Informationen dazu finden sich auf der Seite "Pendlerbeihilfen/Förderungen der einzelnen Bundesländer".

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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