Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt. 

Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten
  • Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafe bis zu 300 Euro

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird. Statt einer Organstrafverfügung können die genannten Organe jedoch auch eine Anzeige erstatten.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in der Steiermark auf.

Verstoß

Strafbetrag (bei sofortiger Bezahlung)

  • Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 23:00 Uhr für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
  • 20 Euro (bis zu 1 Stunde Überschreitung)
  • 30 Euro (bei 1 bis 2 Stunden Überschreitung)
  • Aufenthalt von Jugendlichen unter 15 Jahren außerhalb eines Gastgewerbebetriebes, in dem Geldspielapparate und/oder Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, obwohl sich Kinder und Jugendliche in solchen Räumen nicht aufhalten dürfen  
  • 20 Euro
  • Besitz bzw. Erwerb von Tabakwaren, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist 
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von alkoholischen Getränken, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Besitz bzw. Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • Erwerb von Getränken mit gebranntem Alkohol, obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • 30 Euro
  • Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro
  • Kein entsprechender Nachweis des Alters, obwohl Jugendliche gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben, ihr Alter entsprechend nachweisen müssen
  • 20 Euro
Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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