Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Sicherstellung und Beschlagnahme

Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, werden sie in einem Verzeichnis aufgeführt und sichergestellt (Sicherstellung). Die Kriminalpolizei nimmt die sichergestellten Gegenstände vorläufig in Verwahrung oder spricht ein Herausgabeverbot bzw. Veräußerungs-/Verpfändungsverbot an andere Personen aus. Wird die Sicherstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung durchgeführt oder fortgesetzt, liegt eine Beschlagnahme vor.

Hinweis

Verweigert der Besitzer die Herausgabe eines Gegenstands, kann die Kriminalpolizei die Sicherstellung mit verhältnismäßigem und angemessenem Zwang durchsetzen. In diesem Fall ist aber auch die Verhängung einer Beugestrafe durch das Gericht möglich, um die Herausgabe zu erreichen. Die Beugestrafe kann aus einer Geldstrafe oder aus Beugehaft bestehen. Die verfolgte Straftat muss im Verhältnis zur Beugestrafe schwerwiegend sein.

Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die auf eine weitere Straftat schließen lassen, werden diese ebenfalls sichergestellt. Es muss jedoch darüber ein zusätzliches Protokoll aufgenommen werden, das sofort der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Beantragt diese keine weiteren Ermittlungen, müssen die Gegenstände sofort zurückgegeben werden.

Bei Wertgegenständen, die nicht für die vorgenommene Untersuchung von Bedeutung sind, die aber

  • augenscheinlich aus unrechtmäßiger Bereicherung stammen,
  • kriminellen Organisationen zuzuordnen sind oder
  • der Terrorismusfinanzierung dienen könnten,

ist ebenfalls eine Sicherstellung sowie spätere Beschlagnahme möglich.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Haus- oder Personendurchsuchung" finden sich auf oesterreich.gv.at

Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die

  • einem raschen Verderben oder
  • einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder
  • sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen,

können auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht veräußert werden. Die davon betroffenen Personen werden von der Verwertung verständigt.

Die Verwertung muss jedoch solange unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden. Die Verwertung wegen unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag von der betroffenen Person erlegt wird.

Beschlagnahme und Öffnen von Briefen und anderen Papieren

Die Beschlagnahme und das Öffnen von Briefen und Papieren unterliegen besonderen Regelungen, um Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

  • sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat beitragen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird, und
  • der Beschuldigte sich wegen einer solchen Straftat in Haft befindet bzw. die Vorführung oder Festnahme bereits angeordnet wurde.

Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren muss dafür gesorgt werden, dass deren Inhalt unbefugten Personen nicht bekannt wird.

Die Beschlagnahme von Briefen muss dem Beschuldigten sofort mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit ergeht diese Verständigung an einen Angehörigen.

Gestattet der Beschuldigte die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht, werden die Papiere versiegelt bei Gericht hinterlegt. Das Gericht entscheidet dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ob die Briefe und Papiere durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen.

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Auskünfte aus dem Kontenregister und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte sind grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sind.

Die Erteilung einer Auskunft aus dem Kontenregister muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Für die Erteilung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zusätzlich eine gerichtliche Bewilligung notwendig. 

Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung müssen dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zugestellt werden. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Weiterführende Links

Gerichtssuche ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 109 bis 116 Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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