Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter

Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Befristung von Mietverträgen beachtet werden, ob das Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. 

Die Kündigung eines Mietvertrags sollte zur Sicherheit mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Eine bloße formlose Kündigung per E-Mail ist nicht gültig.

Befristeter Mietvertrag

Im Falle eines befristeten Hauptmietvertrages einer Wohnung im Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann die Mieterin/der Mieter den Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen.

Beispiel

Frau A hat einen befristeten Mietvertrag und lebt seit über einem Jahr in ihrer Wohnung. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. September beim Vermieter einlangen.

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages, der vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen ist, endet der Mietvertrag grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Befristung, außer es liegt für eine vorzeitige Beendigung ein wichtiger Grund vor (z.B. Unbewohnbarkeit der Wohnung). 

Unbefristeter Mietvertrag

Auch bei einem unbefristeten Mietvertrag muss die Mieterin/der Mieter gerichtlich oder schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, Kündigungstermin ist in der Regel der Monatsletzte. Es muss jedoch auf jeden Fall überprüft werden, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.

Beispiel

Frau B hat im unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, und zwar jeweils zum Monatsletzten. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. November bei der Vermieterin/beim Vermieter einlangen.

Rückzahlung der Kaution

Bei der Rückstellung der Wohnung an die Vermieterin/den Vermieter ist es ratsam, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, in dem die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt wird bzw. Schäden dokumentiert werden können.

Wenn die Vermieterin/der Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt hat, muss sie/er die Kaution unverzüglich zurückbezahlen. Wird die Kaution nicht zurückbezahlt, ist eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution unter Setzung einer Frist ratsam, bevor sie gerichtlich eingeklagt wird.

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Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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