Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Mitnahme von Tieren mit dem Fahrrad

Wer Tiere, insbesondere Hunde, mit dem Fahrrad mitnehmen will, benötigt dafür je nach Größe einen speziellen Transportkorb oder Fahrradanhänger. Es ist nicht erlaubt,

  • Tiere während der Fahrt an einer Leine zu halten oder
  • an Fahrzeuge, z.B. an ein Fahrrad, anzuhängen, um sie mitlaufen zu lassen.

Diese Regelung der StVO gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (auch Radwege). Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Zugtiere, die uneingespannt an der rechten Seite oder hinter dem Fuhrwerk angebunden mitlaufen dürfen.

Achtung

Wenn sich jemand nicht an diese Regelung hält, droht eine Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe.

Weitere Informationen zu Maulkorb- und Leinenzwang und zur Mitnahme von Tieren in öffentlichen Verkehrsmitteln finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Weiterführende Links

→ Tierschutzombudsstelle Wien

Rechtsgrundlagen

§ 99 StVO 1960

Letzte Aktualisierung: 27. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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