Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Provision

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch eine Immobilienmaklerin/einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wohnungssuchende müssen die Maklergebühren (Provision) nur dann zahlen, wenn sie selbst die Immobilienmaklerin/den Immobilienmakler beauftragt haben. In der Praxis wird der Auftrag meist von der Vermieterin/dem Vermieter erteilt – in diesem Fall sind auch diese zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Die Höhe der Provision richtet sich nach dem sogenannten Bruttomietzins. Dieser umfasst den monatlichen Hauptmietzins (Nettomiete) und die Betriebskosten, jedoch nicht die Umsatzsteuer (USt). Heizkosten und Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände dürfen ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Je nach Vertragsdauer gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Bei unbefristeten Mietverträgen oder solchen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren darf die Provision zwei Bruttomietzinse betragen.
  • Bei Verträgen mit bis zu drei Jahren Befristung ist ein Bruttomietzins zulässig.
  • Wird ein befristeter Vertrag später auf über drei Jahre verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, darf zusätzlich ein weiterer Bruttomietzins verrechnet werden.

Auf die so ermittelte Provision ist 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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