­
Vereine/Organisationen | Gemeinde Wallsee-Sindelburg

Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Religionsmündigkeit

Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod einer Ehegattin/eines Ehegatten gelöst.

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

  • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
  • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Es wurden keine Dokumente gefunden.