Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

Zuverdienst bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) beträgt für den das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil 8.600 Euro pro Kalenderjahr (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro).

Für die Ehegattin/den Ehegatten oder die Lebenspartnerin/den Lebenspartner beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro pro Kalenderjahr.

Der laufende Zuverdienst für den beziehenden Elternteil sowie für die Partnerin/den Partner berechnet sich nach derselben Berechnungsmethode wie der laufende Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld.

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung).

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) zurückzuzahlen.

Im Fall einer Beihilfe für Paare bedeutet das Folgendes:

  • Wenn beide Elternteile (bzw. ein Elternteil und dessen Partnerin/dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 Prozent überschreiten, verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dabei werden beide Überschreitungen zusammengezählt.
  • Wenn auch nur ein Elternteil (bzw. dessen Partnerin/dessen Partner) seinen Grenzbetrag um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert.
  • Die Unterschreitung des Grenzbetrages durch einen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung durch den anderen Elternteil (bzw. die Partnerin/den Partner).

Verzicht auf die Beihilfe

Um eine mögliche Überschreitung der Beihilfen-Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Beihilfen-Zuverdienstgrenze, wonach bei einer Überschreitung von unter 15 Prozent nicht die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Nähere Informationen zur Abgabe der Verzichtserklärung finden sich auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Ein Verzicht verlängert die Bezugsdauer der Beihilfe nicht.

Weiterführende Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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