Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Elektronisch überwachter Hausarrest in der Untersuchungshaft (Fußfessel)

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden.

Der Hausarrest ist in der Unterkunft zu vollziehen, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Dies ist zulässig, wenn

  • die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben und
  • der Zweck der Anhaltung durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronische Aufsicht, sogenannte Fußfessel, überwachen lässt.

Über einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden.

Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden keine Haftverhandlungen mehr von Amts wegen statt und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.

Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer

  • zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes,
  • zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und
  • zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke.

Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu geeigneten Mittel der elektronischen Aufsicht zu widerrufen. Ebenso kann der Hausarrest auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können.

Nähere Informationen zum "Elektronisch überwachten Hausarrest in der Strafhaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Formulare

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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