Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Höchstgeschwindigkeiten

Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Gebieten
  Ortsgebiet Freiland Autostraße Autobahn
Moped
Mofa
Mopedauto
45 km/h 45 km/h
Motorrad
Kraftwagen
bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger
(Klasse B)
50 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt
(Klasse B)
50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h

Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE)

50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird
(Klasse C)
50 km/h 70 km/h 80 km/h 80 km/h
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse 50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen 50 km/h 80 km/h 100 km/h 100 km/h
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird 50 km/h 50 km/h 50 km/h 50 km/h
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung 50 km/h als Empfehlung
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran 40 km/h 40 km/h 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt

Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.

Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)

Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.

Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.

Hinweis

Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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