Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Probeführerschein

Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen, außer Klasse AM und Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein. Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (z.B. durch Entziehung oder Befristung). Auch im Fall einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse bzw. auf weitere Klassen beginnt die Probezeit für die neu erworbene(n) Klasse(n) nicht neuerlich zu laufen.

Die Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.

Junge Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer sind berechtigt, unter denselben Bedingungen wie alle anderen Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer Kraftfahrzeuge im Ausland zu lenken, unabhängig davon, ob deren Probezeit abgelaufen ist oder nicht.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Bei ausländischen Lenkberechtigungen gelten die Probezeitbestimmungen dann, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nach Österreich verlegt wird. Die Probezeit beträgt dann drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Handybenutzung am Steuer, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr (bzw. beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen, falls zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung die dreijährige Probezeit abgelaufen ist). Die Verlängerung oder der Neubeginn der einjährigen Probezeit wird in den Führerschein eingetragen, was mit einer Neuausstellung des Scheckkartenführerscheins verbunden ist.

Begeht die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer innerhalb der dritten Probezeit einen neuerlichen Verstoß, wird zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet.

Rechtsgrundlagen

§§ 4, 18a, 19 Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 10. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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