Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Vereinsauflösung – behördlich

Allgemeine Informationen

Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden.   

Voraussetzungen

Eine Auflösung des Vereins durch die Behörde erfolgt, wenn

  • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
  • der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder
  • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen (Fort-)Bestands nicht mehr entspricht.   

Fristen

Ist nach der behördlichen Auflösung keine Abwicklung des Vereins erforderlich, müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung abfragbar bleiben.  

Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Verfahrensablauf

Liegt einer der oben genannten Auflösungsgründe vor, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.

Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens muss die Vereinsbehörde dieses abwickeln. Ist es aus bestimmten Gründen, z.B. Sparsamkeit oder Raschheit, notwendig, muss die Behörde eine von ihr verschiedene Abwicklerin/einen von ihr verschiedenen Abwickler bestellen. 

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die behördliche Vereinsauflösung an.  

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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