Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens

Allgemeine Informationen

Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung dieser Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht ( BMJ), in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Fristen

Notare sind als Gerichtskommissäre nicht grundsätzlich an Fristen, wohl aber an die Weisungen des jeweiligen Verlassenschaftsgerichts gebunden.

Ein Verlassenschaftsverfahren kann im Einzelfall schwierig und umfangreich sein, sodass das Verlassenschaftsgericht für die Beendigung des Verfahrens weitere Erhebungen benötigt. In diesem Fall ist der Gerichtskommissär von dem Einlangen der erforderlichen Informationen bzw. dem Abschluss der Erhebungen abhängig. In der Regel fordert jedes Verlassenschaftsgericht den Gerichtskommissär auf, einen Bericht darüber zu erstatten, warum ein Verlassenschaftsverfahren eine bestimmte Zeitdauer überschreitet.

Hat der Gerichtskommissär den Eindruck, dass einer der Erben das Verfahren unbegründet und zu Lasten der anderen Beteiligten verzögert, so kann er für einzelne Schritte Fristen setzen. In der Regel wird er jedoch versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. In den heimischen Notariatskanzleien sind mittlerweile einige Notare mit der Zusatzqualifikation "Mediator" tätig. Diese helfen, Konflikte zwischen den Erben zu lösen.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt dem nach der Verteilungsordnung ermittelten Notar (auch Gerichtskommissär) eine Sterbemitteilung. Den Notar ( ÖNK), der für Ihren Bezirk zuständig ist, finden Sie entweder auf den Seiten der Österreichischen Notariatskammer ( ÖNK) oder Sie können diesen auch telefonisch in jeder Notariatskanzlei erfragen.

Der Notar erhebt nun (bei einem Bestattungsunternehmen, an der Sterbeadresse oder durch Befassung der Gemeinde) Angehörige und schickt dann (zumeist an den Besteller des Begräbnisses) eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Diese ergeht an Personen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen Bescheid wissen könnten. Bei dem Termin werden diese Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs festgehalten und es wird geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Anlässlich der Todesfallaufnahme wird mit dem Notar die weitere Abwicklung besprochen. Der Gerichtskommissär erhebt auch durch eine elektronische Anfrage beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, ob letztwillige Anordnungen des Verstorbenen vorhanden sind. Sofern ein Testament registriert wurde, wird der verwahrende Notar bzw. der verwahrende Rechtsanwalt automatisch verständigt. Dieser übersendet das Testament an den Gerichtskommissär.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind und keine Verfügungen erforderlich sind, ist mit der Todesfallaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet.

Falls auf den Namen des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die zur Vertretung der Verlassenschaft berufene Person die Zulassungsstelle ( VVO) vom Tod des Zulassungsbesitzers verständigen. Mit der Kfz-Versicherung muss Rücksprache gehalten werden, um sicher zu gehen, dass – auch wenn die Prämie bezahlt sind – das Auto weiterhin bewegt werden darf und Versicherungsschutz besteht. Dazu ist der Notar (der Gerichtskommissär im konkreten Verlassenschaftsverfahren) zu kontaktieren, damit durch eine allfällige Abmeldung nicht in die Rechte der anderen Verfahrensparteien, zumeist Erben oder Pflichtteilsberechtigte, eingegriffen wird.

Einantwortungsbeschluss

Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Die Vorlage eines Einantwortungsbeschlusses ist beispielsweise notwendig bei der:

Achtung

Zum Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge ist ein Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Eine Auflistung der Unterlagen, die zur Todesfallaufnahme mitgebracht werden sollten, findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die Verlassenschaft übersteigt nicht den Wert der Begräbniskosten

Sollte die Todesfallaufnahme ergeben, dass der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten, insbesondere die Begräbniskosten, nicht übersteigt, wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet: sog. "Aktiven der Verlassenschaft an Zahlungs statt".

Der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, wird zumeist die vorhandene Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, d.h. sie wird mittels Gerichtsbeschluss ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen (unabhängig davon, ob der Betreffende auch erbberechtigt ist).

Verlassenschaftsvermögen übersteigt die Passiven (Verlassenschaftsverbindlichkeiten)

Sollte Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein, das die Passiven übersteigt, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Der Gerichtskommissär holt die erforderlichen Auskünfte über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen ein und gewinnt damit einen Überblick über die Vermögenslage. Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben werden zu einem weiteren Termin eingeladen.

Um an die Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich. Dies ist deshalb erforderlich, da niemand gezwungen werden kann, ein Erbe anzutreten. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Erbantrittserklärung:

Achtung

Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung "erbt" man allerdings nicht nur die Aktiva (das Vermögen) der  Verlassenschaft, sondern auch die Passive (die Schulden).

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer

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