Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Erwerbstätigkeit

Es existiert keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug von mindestsichernden Leistungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Sozialhilfeb bzw.  Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekoppelt. Wird eine Leistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann diese gekürzt und in Ausnahmefällen auch zur Gänze gestrichen werden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung.

Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf die Vermittelbarkeit und die dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen,

  • die das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) erreicht haben;
  • mit Betreuungspflichten für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
  • die Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, pflegen; 
  • die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  • die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde; oder
  • die von Invalidität betroffen sind.
Hinweis

Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

Rechtsgrundlage

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Es wurden keine Dokumente gefunden.