Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Prinzipiell kann ab Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ein Mietvertrag von der/dem Jugendlichen abgeschlossen werden.

Wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, kann bereits vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige/mündiger Minderjähriger ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wenn

  • die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder
  • das regelmäßige Einkommen der Jugendlichen/des Jugendlichen (z.B. Lehrlingsentschädigung, Taschengeld) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass die Jugendliche/der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete "gut leisten" kann.

Hinweis

"Gut leisten" heißt in diesem Fall, dass durch die Mietbelastung nicht das gesamte monatliche Einkommen verbraucht werden darf, weil mit diesem Einkommen auch die Lebensbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Kleidung) abgedeckt werden müssen.

Falls das nicht der Fall ist, d.h. wenn die Lebensbedürfnisse gefährdet sind, ist der von der Jugendlichen/dem Jugendlichen abgeschlossene Mietvertrag "schwebend unwirksam", d.h. er gilt solange als nicht abgeschlossen, bis die Eltern (Erziehungsberechtigten) entweder ausdrücklich zustimmen (dann ist er abgeschlossen) oder nicht zustimmen (dann bleibt er nicht abgeschlossen).

Ein Mietvertrag sollte jedenfalls Folgendes genau regelen:

  • Mietgegenstand
  • vereinbartes Entgelt für die Miete (Mietzins)
  • Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag
  • Mietdauer (befristet oder unbefristet)

Es besteht auch die Möglichkeit, mit jemandem in einer Wohngemeinschaft zu leben, der über 18 Jahre alt ist und einen Mietvertrag abschließen kann.

Weitere Informationen über den Abschluss von Verträgen finden sich im Kapitel "Jugendrechte".

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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