Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Ansprüche bei Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Von Diskriminierung betroffene Personen haben Ansprüche auf

  • Schadenersatz oder
  • Beseitigung der Diskriminierung und
  • Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Achtung

Eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung ist binnen 14 Tagen gerichtlich anzufechten. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann alternativ einen Anspruch auf Schadenersatz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen, wenn sie/er die Beendigung gegen sich gelten lässt.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dürfen Personen, die eine Beschwerde wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eingereicht haben oder sich in einem anhängigen Verfahren zur Durchsetzung der Gleichbehandlung befinden, nicht benachteiligen. Es darf also keine Entlassung, Kündigung oder andere Form der Benachteiligung erfolgen, die als Reaktion darauf zu werten ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer versucht, das Recht auf Gleichbehandlung durchzusetzen. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für Zeuginnen/Zeugen oder Auskunftspersonen in Verfahren bzw. für jene Personen, die Beschwerden einer Kollegin/eines Kollegen unterstützen.

Die Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen gerichtlich geltend gemacht werden.

Nähere Informationen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche finden sich im Kapitel "Durchsetzung der Rechtsansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz".

Achtung

Für das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) gelten andere Ansprüche. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesgleichbehandlungskommission (B-GBK). 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt

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