Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Radfahrausweis

Allgemeine Informationen

Die Lenkerin/der Lenker eines Fahrrades muss mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Lenken eines Fahrrades von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden (wobei die Straßenverkehrsordnung in diesem Fall kein Mindestalter des begleiteten Kindes festlegt), oder Inhaberin/Inhaber einer behördlichen Bewilligung (so genannter "Radfahrausweis") sein.

Diesen Radfahrausweis hat die Behörde auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu erteilen, wenn das Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt (Radfahrprüfung).

Hinweis

Wie dieser Nachweis zu erfolgen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt und könnte von den zuständigen Behörden unterschiedlich behandelt werden.

Für Kinder unter 12 Jahren besteht eine Radhelmpflicht. Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Alter: vollendetes 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe oder  vollendetes 10. Lebensjahr
  • Geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern
  • Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften

Rechtsgrundlagen

§§ 65, 68 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Letzte Aktualisierung: 7. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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