Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Zäune

Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

  • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
  • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

Rechtsgrundlagen

§ 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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