Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw. einer Anordnung durch den Verstorbenen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Eine dem Verstorbenen nahe stehende Person erhält ein Pflegevermächtnis, wenn

  • sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt hat; und zwar
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung).

Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen; sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht.

Beispiel

Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung durch z.B. Vorlesen, Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist im Einzelfall gerichtlich zu ermitteln. Sie richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege.

Der pflegenden Person steht dieses Vermächtnis nicht zu, wenn sie dafür ein Entgelt oder Zuwendungen erhalten hat. Darunter fallen anrechenbare letztwillige Zuwendungen des Verstorbenen oder auch Zuwendungen Dritter oder der öffentlichen Hand.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes ist es jedoch grundsätzlich möglich, ein Pflegevermächtnis zu entziehen.

Rechtsgrundlagen

§§ 677, 678 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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