Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

Allgemeine Informationen

Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
  • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

Sonderregeln für Verbraucherverträge

Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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