Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe

Die Einkommensgrenze beträgt generell 16.455 Euro jährlich. Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze.

Das Einkommen (der Antragstellerin/des Antragstellers) vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte (aus selbstständiger bzw. unselbstständiger Tätigkeit) sowie Pensionen (auch Waisenpensionen), Renten und bestimmte steuerfreie Bezüge wie Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld (→ USP), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz.

Beim Einkommen nach StudFG handelt es sich weder um Brutto- noch Nettobeträge, sondern es wird aus Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben gebildet.

Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze wird nachträglich überprüft. Liegen die Einkommensnachweise für ein Kalenderjahr, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde, vor, wird der Beihilfenanspruch neu berechnet. Ergibt diese abschließende Berechnung, dass die Zuverdienstgrenze von 16.455 Euro im betreffenden Kalenderjahr überschritten wurde, reduziert sich der Beihilfenanspruch in dem Ausmaß, in dem die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Dieser Betrag ist zurückzuzahlen.

Die Zuverdienstgrenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.

Weiterführende Links

Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Studienbeihilfe (→ AK)

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

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