Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
  • Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
  • Anstarren, taxierende Blicke
  • Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
  • Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
  • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • Zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
  • Exhibitionistische Handlungen

Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.

Achtung

Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem beruflichen Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

  • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
  • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
  • andere negative oder positive Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechts" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Bundesländer jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

Achtung

Die "sexuelle Belästigung" gilt als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.

Weiterführende Links

Broschüre "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" (→ WKO)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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