Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater).

Seit 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sie ist auch bei Adoptionen anzuwenden, bei denen der schriftliche Adoptionsvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, die gerichtliche Bewilligung jedoch versagt wurde. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

Auch ohne das Stiefkind zu adoptieren, haben Stiefeltern bzw. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft sind, die Pflicht, dem Kind beizustehen (Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils). Stiefkinder haben allerdings keinen Anspruch auf Unterhalt und kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, außer sie werden adoptiert.

Adoptiert

  • ein Ehegatte,
  • ein eingetragener Partner oder
  • ein Lebensgefährte

das Kind seines

so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten. Das bedeutet, dass der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil. 

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und Ausstattung gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nur noch insoweit, als der Adoptivelternteil und der "verbleibende" leibliche Elternteil dazu nicht in der Lage sind (Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern).

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

Rechtsgrundlagen

§§ 191 bis 203  Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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