Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Vertretung des Vereins

Allgemeine Informationen

Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans

Achtung

Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten festgelegt.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter wiederbestellt werden.

Voraussetzungen

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, müssen diese ihre Entscheidungen einstimmig fällen.

Fristen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen/organschaftliche Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragt werden.

Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden. Die Nichtmeldung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich – innerhalb von vier Wochen nach der Wahl – anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
    • Statutengemäße Funktion
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
    • Beginn der Vertretungsbefugnis

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter an.

Zusätzliche Informationen

Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin/einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

Weiterführende Links

Vereinswesen – Anleitung zur Vereinsgründung (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Es wurden keine Dokumente gefunden.