Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Allgemeines zur Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

Nähere Informationen zur Berechnung der Unterhaltshöhe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, sogenannte Alimente, verpflichtet.

Grundsätzlich gilt zum Geldunterhalt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz). Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den unterhaltspflichtigen Elternteil gibt es nicht, in Einzelfällen ist es sogar möglich, dass das (pfändungsfreie) Existenzminimum unterschritten wird.

In jedem Fall ist die Höhe des Geldunterhalts aber eine Einzelfallentscheidung, die vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens getroffen wird. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann die Unterhaltshöhe neu bemessen werden.

Laut ständiger Rechtsprechung besteht eine Begrenzung des Geldunterhalts (sogenannte "Luxusgrenze" bzw. "Playboygrenze"), die Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Der Unterhaltsanspruch ist in solchen Fällen mit dem zwei- bis zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt, es gibt jedoch keinen allgemein gültigen "Unterhaltsstopp". Bei dieser Grenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach den Umständen des Einzelfalls verschieden bemessen werden kann.

Hinweis

Versucht ein zum Geldunterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen (Anspannungsgrundsatz).

Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten (gewöhnlichen) Lebensaufwand des Kindes (mit dem Geldunterhalt muss ein entsprechender Beitrag dazu geleistet werden), also insbesondere:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Über diesen Aufwand, sogenannter Regelbedarf, hinaus kann das Kind im Einzelfall aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf haben. Darunter können etwa besondere Ausbildungskosten (außergewöhnliche Lernhilfen, außergewöhnlicher Lehrmittelaufwand) oder Kosten für medizinische Behandlungen, die über die normale ärztliche Betreuung hinausgehen (z.B. kieferorthopädische Behandlungen, Spitalskosten) und nicht von Versicherungen gedeckt sind, fallen. Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt, sogenannte Alimente, leistet, ist auch verpflichtet, anteilig für den Sonderbedarf (Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten) seines Kindes aufzukommen. Allerdings gelten Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen in der Regel nicht als Sonderbedarf.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Es wurden keine Dokumente gefunden.