Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Rechtsfahrgebot

Allgemeine Informationen

Das Rechtsfahrgebot besagt, dass Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker grundsätzlich so weit rechts fahren müssen, wie ihnen dies zumutbar und möglich ist. Die Zumutbarkeit wird unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beurteilt. Durch das Rechtsfahren dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet, behindert oder belästigt werden. Darüber hinaus darf die Lenkerin/der Lenker sich nicht selbst gefährden oder Sachen beschädigen.

Benützung des rechten Fahrstreifens

Das Rechtsfahrgebot, und damit auch die Verpflichtung, den rechten Fahrstreifen zu benützen, gilt grundsätzlich auf mehrspurigen Freilandstraßen und Autobahnen. Im Ortsgebiet hingegen dürfen Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenker den Fahrstreifen frei wählen, wenn mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien getrennte Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind.

Achtung

Die freie Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet gilt nur unter den genannten Voraussetzungen und nur für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen, nicht aber z.B. für Radfahrerinnen/Radfahrer.

Nebeneinanderfahren

Wenn es aufgrund der Verkehrssituation zu einer Kolonnenbildung kommt, gilt, solange diese andauert, das Rechtsfahrgebot nicht und es darf nebeneinander gefahren werden. Dies ist auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten möglich. Von einer Kolonne kann erst dann gesprochen werden, wenn mindestens drei Fahrzeuge auf einem Fahrstreifen hintereinander fahren.

Eine Bestimmung mit einem Wortlaut dieses Inhalts findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung; diese Rechtslage ist das Ergebnis der Gesetzesauslegung durch die österreichischen Höchstgerichte.

Weiterführende Links

Rechtsfahrgebot (→ ASFINAG)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 2. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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