Liste der Vereine/Organisationen


Name Branche
SCU ATR Sparkasse Wallsee Verein
"Happy Feet - Boogie Wallsee" Verein
1. Steyrer - Yacht Club Verein
Beach- und Wassersportzentrum Wallsee Verein
Die Bäuerinnen der Gemeinde Wallsee-Sindelburg Verein
Donau Bad Wallsee-Sindelburg Verein
E-Fahrtendienst EMIL Wallsee-Sindelburg Fahrtendienst
Eventteam "Wallsee-Sindelburg" Verein
Freiwillige Feuerwehr Sindelburg Verein
Freiwillige Feuerwehr Wallsee Verein
Gesunde Gemeinde Verein
Goldhaubengruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Imkerverein Verein
Jagdgesellschaft Sindelburg Verein
Kameradschaftsbund Sindelburg-Wallsee Verein
Katholisches Bildungswerk Verein
Kopftuchgruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Kulturverein WB (Wallsee - bewegt) Verein
Landjugend Sindelburg Verein
Laufsportfreunde Wallseer Donaumandl Verein
Männergesangsverein Wallsee-Sindelburg Verein
Motor-Yacht- und Wassersportclub Wallsee Verein
Museumsverein Wallsee Verein
ÖVP Wallsee-Sindelburg Verein
Pensionistenverband Österreich Verein
Pfadfindergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Pfarre Sindelburg Verein
Senioren Wallsee – Sindelburg Verein
SPÖ Wallsee-Sindelburg Verein
Sportbootgemeinschaft Wallsee Verein
Sportunion Wallsee Verein
Theatergruppe Wallsee-Sindelburg Verein
Tourismusverein Wallsee-Sindelburg Verein
Trachtenmusikkapelle Wallsee-Sindelburg Verein
Union Sektion Rudern/Paddeln Verein
Union Tennisclub Wallsee-Sindelburg Verein
Union TriaTeamWallsee Verein
Volkstanzgruppe Sindelburg Verein
Zillenverein "alte Donau" Verein

Nachweis von Deutschkenntnissen ("Deutsch vor Zuwanderung")

Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt:

Da Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in der Regel vor der Einreise nach Österreich im Ausland gestellt werden müssen, müssen auch die Deutschkenntnisse grundsätzlich bereits vor der Zuwanderung nachgewiesen werden. Sie müssen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann erfolgen durch:

Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss nicht erbracht werden von

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind (bis 14 Jahre)
  • Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies muss die/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer Vertrauensärztin/eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat die/der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen
  • Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU"", einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", letztere sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU"  oder eine "Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innehatte
  • Familienangehörigen von Asylberechtigten, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" beantragen
  • Personen, die gemäß Integrationsgesetz auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten

Die Behörde kann auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen:

  • Im Fall einer unbegleiteten Minderjährigen/eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
  • Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG)

Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.

Weiterführende Links

Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (→ Europass)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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